04.10.2025

Darf man die Äste des Nachbarbaums abschneiden, wenn sie über das eigene Grundstück hinauswachsen? Expertenrat

Від Olia Olia
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Ja, das dürfen Sie grundsätzlich – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach einer festen Vorgehensweise.

Die Rechtsgrundlage dafür ist das sogenannte Selbsthilferecht nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Hier ist der Expertenrat, wie Sie in dieser Situation rechtlich korrekt vorgehen und welche Einschränkungen Sie beachten müssen:


1. Die Voraussetzungen für das Selbsthilferecht

Sie dürfen die überhängenden Äste (den sogenannten Überhang) nur dann selbst abschneiden, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

A. Fristsetzung

Sie müssen Ihren Nachbarn zuerst auffordern, die überhängenden Äste innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu entfernen. Dies sollte idealerweise schriftlich geschehen (aus Beweisgründen).

B. Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung

Die Äste müssen die Nutzung Ihres Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 234/19) liegt eine Beeinträchtigung bereits dann vor, wenn Laub, Nadeln oder Zapfen in erheblichem Maße auf Ihr Grundstück fallen.

C. Untätigkeit des Nachbarn

Erst wenn Ihr Nachbar die gesetzte Frist verstreichen lässt und die Äste nicht entfernt, dürfen Sie selbst zur Säge greifen.


2. Der Umfang des Rückschnitts

Wenn Sie selbst tätig werden, gilt Folgendes:

  • Nur bis zur Grenze: Sie dürfen die Äste nur bis zur vertikalen Grundstücksgrenze abschneiden. Sie dürfen den Baum Ihres Nachbarn ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht betreten.
  • Keine Sachbeschädigung? (Relevant, aber vom BGH gelockert): Früher galt die Sorge, dass das Abschneiden den Baum instabil machen oder zum Absterben bringen könnte. Der BGH hat 2021 jedoch klargestellt, dass das Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann ausgeübt werden darf, wenn dadurch das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Die Verantwortung für den Baum liegt beim Eigentümer.
  • Kosten und Schnittgut: Die Kosten für den Rückschnitt tragen in der Regel Sie als beeinträchtigter Nachbar. Die abgeschnittenen Äste gehen in Ihr Eigentum über, d.h., Sie sind auch für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich (Sie dürfen sie nicht einfach zurück auf das Nachbargrundstück werfen).

3. Die wichtigste Einschränkung: Der Naturschutz

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und lokale Baumschutzsatzungen haben Vorrang vor dem Selbsthilferecht des BGB.

  • Schonzeit: Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist ein radikaler Rückschnitt von Bäumen grundsätzlich verboten (zum Schutz brütender Vögel). Schonende Form- und Pflegeschnitte (wie das Entfernen einzelner störender Äste) sind meist ganzjährig erlaubt.
  • Geschützte Bäume: Steht der Baum unter einer lokalen Baumschutzsatzung (z.B. wegen seines Alters oder seiner Art), ist das Selbsthilferecht ausgeschlossen. Sie benötigen in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde (z.B. des Grünflächenamtes), um den Rückschnitt vorzunehmen.

Zusammenfassung der Vorgehensweise:

  1. Sprechen Sie mit dem Nachbarn: Versuchen Sie eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  2. Schriftliche Frist setzen: Fordern Sie Ihren Nachbarn schriftlich und nachweisbar zur Beseitigung auf (z.B. Frist von 2–3 Wochen).
  3. Naturschutz prüfen: Klären Sie ab, ob der Baum unter eine Baumschutzsatzung fällt oder ob die Schonzeit einen radikalen Schnitt verbietet.
  4. Selbst schneiden: Lässt der Nachbar die Frist verstreichen, dürfen Sie selbst bis zur Grenze schneiden. Achten Sie dabei auf eine fachgerechte Ausführung, um unnötige Schäden zu vermeiden.